Urteil im Terrorismusprozess

Das Urteil in dem als „Terrorismusprozess bekannt gewordenen Verfahren gegen Mona S. und Mohamed M., denen – erstmals in Österreich (u. a.) – Terroristische Vereinigung vorgeworfen wurde ist gefällt. Die Schuldsprüche wurden bestätigt.

Mit drei Verhandlungstagen fand der Prozess diese Woche seine Fortsetzung. An den ersten beiden Tagen stand die Verlesung der Akten im Mittelpunkt. Es handelte sich in vielen Fällen um Chat-Protokolle, die im Wege einer Onlinedatenfahndung, welche bis jetzt keine gesetzliche Grundlage hat, erlangt wurden. Der Verteidiger Lennart Binder wollte damit zweierlei demonstrieren: 1. Dass den Vorwürfen gegen seine MandantInnen die Substanz fehlt, die dazu notwendig wäre um jemanden als Terroristen/in zu verurteilen. 2. Wie stark mit der Onlinedatenfahndung in die Privatsphäre von Menschen eingedrungen wurde.

Anders als angekündigt beharrte Binder nicht auf der vollständigen Verlesung der Akten, was weitere Verhandlungstage bedeutet hätte, sondern verzichtete überraschend auf die Verlesung der restlichen Akten. Am letzten Verhandlungstag gaben Staatsanwalt, Verteidiger und Mohamed M. ihre Abschlussplädoyers ab. Mona S. durfte auch kein Abschlussstatement abgeben, weil sie vom Prozess ausgeschlossen wurde, da sie sich weigerte die Niquab (Vollverschleierung) abzunehmen.

Der Staatsanwalt bezog sich ausführlich auf das Urteil des OGH zum ersten Rechtsgang, unterließ es aber darzustellen, weswegen die beiden Angeklagten aus seiner Sicht eigentlich verurteilt werden sollten. Dem/Der BeobachterIn stellt sich die Frage, wie die Geschworenen, die dem ersten Rechtsgang nicht beigewohnt haben, aufgrund dieser unzureichenden Informationen zu einem fairen Urteil gelangen sollen. Binder stellte die aus seiner Sicht wesentlichen Punkte  – ersmalige Anwendung des Terrorismusparagraphen, gesetzlich nicht legitimierte Onlinedatenfahndung und den Auschluss von Mona S. – ins Zentrum seines Abschlussstatements. Er stellte in den Raum, dass das Vorgehen gegen die Angeklagten von Seiten der Exekutive und der Justiz darauf angelegt gewesen sei, Druck zu machen, dass die Onlinedatenfahndung eingeführt wird. Mohamed M. verwieß noch einmal auf die Verhältnismäßigkeit und bat die Geschworenen sich zu fragen ob sie wirklich glauben würden er oder Mona S. seien TerroristInnen.

Es bleibt abzuwarten ob in einem weiteren Schritt der EuGH klären wird wie die Frage des Ausschlusse von Mona S., der Einsatz gesetzlich nicht gedeckter Überwachungsmethoden und die Interpretation des Terrorismustatbestandes durch das Gericht zu bewerten ist.

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